Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Juli 1954
§ 10
§ 10 – Selbständige Abführung des Mehrerlöses
(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig angeordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 8 oder § 9 vorliegen. (2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen worden, so kann die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, auch gegen diese selbständig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht möglich ist, kann der Mehrerlös unabhängig abgeführt oder zurückerstattet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Paragraphen 8 oder 9 des Gesetzes.
- Wurde eine rechtswidrige Tat in einem Betrieb begangen, kann der Mehrerlös vom Inhaber oder Leiter des Betriebs abgeführt werden.
- Wenn der Inhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, kann auch gegen diese der Mehrerlös abgeführt werden.
- Voraussetzung ist, dass der Mehrerlös dem Inhaber oder der juristischen Person zugeflossen ist.